Daily Archives: 2009-03-03

Bundesverfassungsgericht: “Verwendung von Wahlcomputern bei der Bundestagswahl 2005 verfassungswidrig”

der beitrag ist auch auf papierwahl.at zu lesen

Wie bereits angekündigt fand heute Vormittag die Urteilsverkündung des deutschen Bundesverfassungsgerichts in Sachen Wahlcomputer, in Karlsruhe statt.

Das Gericht kam zur Entscheidung, dass der Einsatz von Wahlcomputern bei der Bundestagswahl 2005 verfassungswidrig war, da der Wähler weder die abgegebenen Stimmen noch deren Auszählung kontrollieren kann. Die Wahl bleibt aber trotzdem gültig, da es keine besonderen Anzeichen für Fehler oder Manipulationen gibt. In der Urteilsbegründung heisst es unter anderem:

Der Zweite Senat hat entschieden, dass der Einsatz elektronischer Wahlgeräte voraussetzt, dass die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz

der Öffentlichkeit der Wahl (Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG), der gebietet, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen […] Die Bundeswahlgeräteverordnung ist jedoch verfassungswidrig, weil sie nicht sicherstellt, dass nur solche Wahlgeräte zugelassen und verwendet werden, die den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen des Grundsatzes der Öffentlichkeit genügen.

Unter Punkt II werden auch nochmal sehr schön grundsätzliche Bedenken bei elektronischen Wahlen festgehalten:

Der Einsatz von Wahlgeräten, die die Stimmen der Wähler elektronisch erfassen und das Wahlergebnis elektronisch ermitteln, genügt nur dann den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn die wesentlichen Schritte von Wahlhandlung und Ergebnisermittlung zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können. Während bei der herkömmlichen Wahl mit Stimmzetteln Manipulationen oder Wahlfälschungen unter den Rahmenbedingungen der geltenden Vorschriften jedenfalls nur mit erheblichem Einsatz und einem präventiv wirkenden sehr hohen Entdeckungsrisiko möglich sind, sind Programmierfehler in der Software oder zielgerichtete Wahlfälschungen durch Manipulation der Software bei elektronischen Wahlgeräten nur schwer erkennbar. Die große Breitenwirkung möglicher Fehler an den Wahlgeräten oder gezielter Wahlfälschungen gebietet besondere Vorkehrungen zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Wahl.

Weiter heisst es, dass der Gesetzgeber nicht daran gehindert ist elektronische Wahlgeräte zum Einsatz zu bringen, nur müssen diese dann eine verfassungsrechtlich gebotene Möglichkeit einer zuverlässigen Richtigkeitskontrolle bieten. Dies sieht das Bundesverfassungsgericht bei den derzeitig eingesetzten Wahlcomputern der Firma Nedap jedoch nicht erfüllt.

Pressemitteilung des BVerfG zum Urteil
Leitsätze zum Urteil des Zweiten Senats